Gola Mineralölhandel & Transporte GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 05/2025)
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, soweit diese von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstigen Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll. die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
2. Vertragsschluss und nachträgliche Stornierung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
2.2. Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbind-liche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart worden sind. Die Übernahme darüber- hinausgehenden Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Widerrufsrecht: Beim Heizöl- und Dieselkauf besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Auf Verträge über die Lieferung von Heizöl und Diesel gilt der § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Dies bedeutet, dass Verbraucher ihre Heizölbestellung nicht widerrufen können, da es sich um Börsenprodukte handelt und der Händler keinen Einfluss auf den Preis hat.
Für gewerblich handelnde Käufer besteht generell kein Widerrufsrecht.
2.4. Wenn wir im Ausnahmefall einem Käuferwunsch nach kulanzweiser Vertragsstornierung (hiervon erfasst sind ausdrücklich nicht gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte) nachkommen, entsteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dieser beläuft sich auf 15 % des stornierten Warenwerts, mindestens jedoch 100,00 € netto zuzüglich geltender Umsatzsteuer.
3. Preise
3.1. Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei uns gültigen Preisen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert berechnet werden.
3.2. Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Umsatz- oder Energiesteuern, Frachten, Zustellkosten oder Nebengebühren erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend.
3.3. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung steht uns zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen.
3.4. Preisangaben bei Vertragsabschluss beruhen auf der von dem Kunden bestellten Liefermenge. Nimmt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab (mehr als 10 %), sind wir berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.
3.5. Soll zoll- oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.
4. Lieferung und Lieferstörungen
4.1. Liefertermine gelten nur ungefähr, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Bei der Ablieferung der Ware hat der Kunde unserem Personal in geschäftsüblichem und zumutbarem Umfang behilflich zu sein, soweit eine Hilfestellung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist.
4.3. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, gerät er insbesondere mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. weitere Lieferungen zu verweigern, bis uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird und erfolgt. Ist der Kunde trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit bzw. erfolgt Barzahlung nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.4. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge werden die Messvor-richtungen der für die Lieferung vorgesehenen Transportfahrzeuge eingesetzt. Diese Aufzeichnungen der Messvorrichtungen sind maßgeblich
4.5. Sofern wir mit der Einhaltung (ungefähr oder verbindlich vereinbarte) Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, von uns nicht zu vertretender hoheitlicher Eingriffe oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Betriebsstörungen gehindert werden, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir dies nicht zu vertreten haben.
Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Kosten für uns, so können wir den Preis entsprechend erhöhen, oder wenn der Käufer die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Im Fall einer allgemeinen, nicht nur kurzfristigen Warenverknappung, sind wir berechtigt, zur gleichmäßigen Bedienung aller vorliegenden Aufträge anteilig Liefer-verkürzungen vorzunehmen. Sollten wir aus den vorgenannten Gründen auch zu Teillieferungen nicht in der Lage sein, können wir vom Vertrag zurücktreten.
5. Lagerbehältnisse des Kunden
Sollen Lagerbehältnisse des Kunden gefüllt werden, so sind wir zu einer Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung, Dichtigkeit, Sauberkeit u.ä. nicht verpflichtet. Dies ist Sache des Kunden unserem Personal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Kunden nicht geeignet oder wird unserem Personal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so können wir vom Kunden für aus diesen Gründen entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadensersatzansprüchen Dritter hat er uns in diesem Fall freizustellen. Für Überlaufschäden, die entstehen, weil die Lagerbehältnisse des Kunden oder seine Messvorrichtungen sich in mangelhaftem Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllenden Mengen vom Empfänger ungenau angegeben worden sind sowie Schäden, die durch Verschmutzung oder Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behältnis entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
- Gewährleistung und Haftung
6.1. Im Fall einer Falsch- oder Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nach unserer Wahl das Recht der Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Erkennbare Mängel einer Lieferung, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
6.3. Mängelrügen sind nur zulässig, wenn uns eine Probe der Lieferung von mindestens einem Liter zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Uns ist die Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu überzeugen.
6.4. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung des Kaufpreises. Seine Gewährleistungsrechte kann der Käufer nur geltend machen, wenn er unsere fälligen Forderungen erfüllt hat.
6.5. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt.
6.6. Für die ordnungsgemäße Verwendung und Lagerung der gelieferten Ware ist der Käufer verantwortlich.
6.7. Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall aber beschränkt auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
6.8. Die gesetzliche Haftung für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6.9. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung
7.1. Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind ohne Abzug zu leisten. Von der Verkäuferin eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Verkäuferin mit angemessener Frist widerrufen werden.
7.2. Im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, weitere (Teil-) Lieferungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach Wahl der Verkäuferin angemessene Sicherheit zu erbringen.
7.3. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
7.4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der EZB ab Zielüberschreitung berechnet, bei Verbrauchern 5 %. Es bedarf keiner besonderen Mahnung für den Eintritt des Verzuges.
7.5. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldierung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
8.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.3. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Sicherheiten, Leistungsverweigerung und Bonität
9.1. Wir sind jederzeit auch nach Abschluss des Vertrages berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung (Vorkasse) zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an die Bonität des Käufers, Unterdeckungen oder Liquiditätslücken usw. auftreten.
9.2. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und/oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.
9.3. Das gleiche gilt, wenn bei dem Käufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
9.4. Da wir in Vorleistung treten werden wir soweit erforderlich vor Beginn des Vertrages als auch während der Laufzeit insbesondere bei Zahlungsverzug eine Bonitätsprüfung durchführen zu lassen. Wir arbeiten hierfür mit der Firma Creditreform zusammen und übermitteln an diese den Käufernamen sowie die Kontaktdaten. Die Daten der Bonitätsauskunft werden nach Abschluss und vollständigem Ausgleich der Rechnung gelöscht.
10. Rechtsanwendung / Erfüllung / Gerichtsstand
10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebendes Recht am Sitz der Gesellschaft.
10.2. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.
10.3. Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird der Gerichtsstand Dortmund vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.